AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen dem Veranstalter und JAZZ & SODA, vertreten durch Bandleader Andy Mayerl, kommt zustande, wenn JAZZ & SODA die Buchungsanfrage des Veranstalters annimmt und in schriftlicher Form bestätigt.
2. Darbietung
Die Künstler*innen sind in der Gestaltung ihrer Darbietung alleinverantwortlich. Dem Veranstalter sind deren Stil und deren Art bekannt.
3. Art der Veranstaltung
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Galas, Corporate Events, Firmenfeste, Jubiläen, private Feiern und Hochzeiten, sowie alle anderen Veranstaltungsarten.
4. Künstler*innen
Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass die Band JAZZ & SODA nicht als Veranstalter, sondern als Künstler*innen auftritt. Über gültige, besondere gesetzliche Bestimmungen und behördliche Auflagen ist JAZZ & SODA vor dem rechtsgültigen Engagement bzw. spätestens vor Beginn der Darbietung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5. Vertretungsrecht
Sollte einer der Musiker*innen oder die Sängerin der Stammbesetzung verhindert sein, wird Andy Mayerl einen gleichwertigen Ersatz organisieren. Dies muss mit dem Veranstalter nicht abgesprochen werden und kann ohne Ankündigung erfolgen.
6. Gage
Die Gage wird vom Veranstalter bis spätestens 14 Tagen (Zahlungseingang) nach dem Auftritt überwiesen. Kommt der Veranstalter mit Zahlungen in Verzug, sind Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe von 1 Prozent pro Monat zu zahlen. Über die Höhe der Gage ist gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
7. Anzahlung
Vom Veranstalter ist binnen 7 Werktagen nach Bestätigung der Buchungsanfrage eine Anzahlung in Höhe von EUR 500.- (in Worten fünfhundert) zu leisten. Diese wird von Andy Mayerl in Form einer Rechnung übermittelt und ist der Organisation, Koordination, sowie musikalischen Vorbereitung und Proben gewidmet. Wird die vertraglich vereinbarte Veranstaltung storniert, oder kann diese aus Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden, wird die Anzahlung nicht rückerstattet.
8. Steuern und Abgaben
Zur Vorschreibung gelangende Steuern, Abgaben und Gebühren sind vom Veranstalter zu tragen. Der Veranstalter verpflichtet sich, alle Steuern und Abgaben (GEMA, AKM, Vergnügungssteuer, Ausländersteuer etc.) zu entrichten, soweit es sich nicht um persönliche Steuern der einzelnen Künstler*innen handelt. Diese ausgenommen, entbindet der Veranstalter die Künstler*innen von allen Verpflichtungen.
9. Platzbedarf, Bühne und Technik
Die in den FAQ angeführten Mindest-Bühnenmaße sind einzuhalten, da sonst ein adäquater Auftritt nicht erfolgen kann. Sollten die Künstler*innen nicht mit der eigenen Tonanlage spielen, sind die im Vorfeld versendeten Technical Rider der Künstler*innen vom Veranstalter einzuhalten. Diese sind wesentlicher und untrennbarer Bestandteil des Engagementvertrages.
10. Open Air
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass Musiker*innen und Equipment wettergeschützt sind. Für den Notfall müssen Abdeckplanen bereitliegen, mit denen das Equipment in kurzer Zeit abgedeckt werden kann.
Sollte die Außentemperatur weniger als +5 Grad Celsius betragen, ist außerdem für eine angemessene Beheizung für alle Musiker*innen mit Heizmitteln wie Heizkanonen, Heizstrahler oder Heizschlangen zu sorgen, da sich die Instrumente bei niedrigen Temperaturen verstimmen, Finger und Gelenke steif werden und damit nicht die gewohnte Qualität der Musik garantiert werden kann bzw. im Härtefall ein Auftreten gar nicht möglich ist.
11. Zufahrt, Lade- und Abstellplätze
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass allfällige Zufahrts- bzw. Eintrittsgenehmigungen sowie notwendige Akkreditierungen in ausreichender Anzahl rechtzeitig zur Verfügung stehen und den Künstler*innen bzw. der Betreuer*in übergeben werden.
Der Be- und Entladeplatz darf maximal 50 Meter von der Bühne entfernt sein. Gesicherte Abstellplätze für alle Fahrzeuge der Künstler*innen während der Veranstaltung dürfen nicht weiter als 200 Meter vom Auftrittsort entfernt. Sollte dies wegen der lokalen Gegebenheiten nicht möglich sein, so hat der Veranstalter für einen geeigneten Transfer aller Künstler*innen, Betreuer*in und des Equipments zu sorgen.
Der Veranstalter ist, von der Anreise bis zur Abreise, für eine ausreichende Sicherung der Bühne und Garderoben sowie generell für die Sicherheit der Künstler*innen und deren Equipment verantwortlich. Insbesondere trägt der Veranstalter dafür Sorge, dass während des Auftrittes unbefugte Personen keinen Zutritt zur Bühne oder Garderobe erhalten.
Ab Eintreffen bis zur Abreise der Künstler haftet der Veranstalter in voller Höhe für etwaige Schäden der mitgebrachten Tonanlage, Instrumente, Garderobe, etc. der Künstler*innen und Betreuer durch Dritte, Diebstahl, etc. Im Falle einer Verletzung bzw. Beschädigung, welche im Zusammenhang mit dem Ablauf der Veranstaltung und/oder durch Veranstaltungsbesucher und nicht aus Verschulden der Künstler*innen und/oder deren Begleitperson, verursacht wurden, haftet der Veranstalter für sämtliche Schäden und Folgeschäden in voller Höhe. Kosten für allfällige Haftpflichtversicherungen gehen zu Lasten des Veranstalters.
12. Garderobe
Der Veranstalter verpflichtet sich, in unmittelbarer Nähe der Bühne eine absperrbare und ungestörte Garderobe zur Verfügung zu stellen, die wie folgt ausgestattet ist: Sitzgelegenheiten, Tische, Spiegel und Garderobenständer für die Bühnenkleidung. Der Veranstalter hat für Getränke (Mineralwasser, Fruchtsäfte, Kaffee, Bier und Wein) in ausreichender Anzahl zu sorgen. In unmittelbarer Nähe der Garderobe hat sich ein sauberes, dem üblichen Standard entsprechendes WC zu befinden. Die Garderobe muss ausreichend beleuchtet, beheizt und/oder belüftet sein.
13. Verpflegung
Während der gesamten Dauer der Anwesenheit der Künstler*innen am Veranstaltungsort hat der Veranstalter für ausreichend Getränke und eine warme Mahlzeit zu sorgen. Sollten im Rahmen der Veranstaltung keine Mahlzeiten verabreicht werden, sorgt der Veranstalter am Veranstaltungsort oder in einem maximal 10 Minuten Gehzeit entfernten Restaurant für warme Mahlzeiten für die Musiker*innen und Betreuer*in. Als warme Mahlzeit gilt ein zumindest gutbürgerliches Menü (auch vegetarische Auswahl) mit Vorspeise, Hauptspeise und Dessert nach Wahl sowie Kaffee und ausreichend Getränken.
14. Reisekosten, Unterbringung
JAZZ & SODA betreibt neben seinem Hauptsitz in Wien auch einen Nebenstandort in Innsbruck. Befindet sich der Veranstaltungsort außerhalb von Wien bzw. Innsbruck (ab einem Umkreis von 100 km) übernimmt der Veranstalter die Reisespesen und Nächtigung für Künstler*innen und Betreuer*in. Die Unterbringung hat seitens des Veranstalters hat zu erfolgen und es sind Einzelzimmer mit Frühstück in einem zumindest ***Hotel (3-Sterne-Hotel) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Alle Zimmer müssen mit Bad/Dusche und WC ausgestattet sein, ausreichend beheizt und/oder belüftet sein.
Der Veranstalter verpflichtet sich die Zimmer in einem Hotel zu reservieren, das in maximal 15 Minuten Fahrzeit zum Auftrittsort liegt. Sollte dies wegen der lokalen Gegebenheiten nicht möglich sein, so hat der Veranstalter für einen geeigneten Transfer zu sorgen. Die Schlüssel zu den Zimmern werden unmittelbar nach Ankunft der Künstler*innen am Veranstaltungsort ausgehändigt.
15. Höhere Gewalt und Haftung
In Fällen höherer Gewalt entfällt die Zahlungsverpflichtung des Veranstalters zur Auszahlung der Gage. Die Punkte 13. und 14. behalten jedoch ihre Gültigkeit, falls die Künstler*innen bereits auf dem Weg zum Veranstaltungsort sind oder die Anreise bereits erfolgt ist. Sind Spesen bereits in der Gage enthalten, wird ersatzweise eine Pauschale von 30 % angenommen.
Im Falle der Absage der Veranstaltung durch die Künstler*innen wegen Erkrankung eines oder mehrerer Mitglieder ist diese Erkrankung mittels ärztlichen Attests durch das jeweilige Mitglied innerhalb von 14 Tagen nachzuweisen.
Bei Vertragsbruch seitens des Veranstalters hat dieser eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Gage an Andy Mayerl zu bezahlen. Andy Mayerl behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung bereits eines Paragraphen und/oder Teiles eines Paragraphen durch den Veranstalter Schadenersatz zu verlangen und bei einer Nichteinigung über die Höhe des Schadenersatzes den Auftritt einseitig abzusagen, ohne dass jedoch die rechtliche Zahlungsverpflichtung für den Veranstalter entfällt. Der Veranstalter verpflichtet sich, in diesem Fall auf Rechtsmittel zu verzichten. Ein etwaiger Pacht-, Besitz- und Direktionswechsel etc. führen nicht zur Aufhebung dieses Vertrages.
16. Absage, Fristen, Genehmigungen
Muss der Veranstalter die Veranstaltung aus wichtigem Grunde absagen oder kann der Veranstalter seinen Verpflichtungen, die aus diesem Vertrag resultieren, nicht nachkommen, so hat er Andy Mayerl bis spätestens vier Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin in Schriftform davon in Kenntnis zu setzen. Die Zahlungsverpflichtung des Veranstalters bleibt aufrecht.
Müssen die Künstler*innen die Veranstaltung aus welchem Grunde auch immer absagen oder können ihren Verpflichtungen, die aus diesem Vertrag resultieren, nicht nachkommen, so hat Andy Mayerl den Veranstalter in Kenntnis zu setzen. Ausgenommen sind wie immer Fälle von höherer Gewalt.
Die Künstler*innen sind berechtigt, ihren Auftritt vorzeitig zu beenden, wenn eine weitere Darbietung unzumutbar ist. Eine derartige Unzumutbarkeit ist exemplarisch in folgenden Fällen gegeben: körperliche, tätliche Angriffe auf ein Mitglied, einen Betreuer oder Angehörigen der Künstler*innen während der Veranstaltung, Zuschauerausschreitungen, mangelhafte Bühnenausstattung, erhebliche Sicherheitsmängel, unzureichende technische Voraussetzungen etc. In einem derartigen Fall bleibt die volle Vergütungspflicht des Veranstalters bestehen.
17. Stornobedingungen
Bei Absage durch den Veranstalter fallen folgende Kosten an:
Absage bis 3 Monate vor Auftrittsdatum: 50% der Gesamtgage
Absage ab 3 Monate vor Auftrittsdatum: 80% der Gesamtgage
Absage ab 2 Wochen vor Auftrittsdatum: 100% der Gesamtgage
Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei Andy Mayerl eingegangen sein. Stornogebühren werden unabhängig von einer eventuellen neuen Buchung (Ersatztermin) berechnet. Wird ein Engagement abgesagt, fällt (soweit es keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen gibt) in jedem Fall eine Stornogebühr an.
18: Abbau und Abtransport
Abbau und Abtransport des Equipments und der Instrumente erfolgt bis spätestens eine Stunde nach Ende des Auftritts von JAZZ & SODA. Bei längerem Aufenthalt vor Ort werden dem Veranstalter EUR 100,00 (zzgl. 20% USt.) pro Stunde in Rechnung gestellt.
Bei etwaiger Nutzung der Tonanlage von JAZZ & SODA durch einen DJ werden für 2 Stunden nach Ende des Auftritts von JAZZ & SODA EUR 300,- (zzgl. 20% USt.) in Rechnung gestellt.
19. Foto-, Ton- und Videoaufzeichnungen
JAZZ & SODA gestattet dem Veranstalter, während des Auftrittes Foto-, Ton- und Videoaufzeichnungen des Auftrittes herzustellen. Eine Veröffentlichung und Verbreitung ist nur nach Zustimmung von JAZZ & SODA zulässig. Der Veranstalter verpflichtet sich im Gegenzug, JAZZ & SODA kostenlos eine vollständige Kopie aller audiovisuellen Aufnahmen anzufertigen und auszuhändigen. JAZZ & SODA ist in diesem Falle berechtigt, diese Aufnahmen zur uneingeschränkten Eigenwerbung zu nutzen.
20. Schriftformerfordernis
Diese AGB sind abschließend. Mündliche Nebenabsprachen, welcher Art auch immer, bestehen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Mündliche Absprachen erhalten keine Gültigkeit und sind gegenstandslos.
21. Salvatorische Klausel
Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise unwirksam herausstellen, oder sich eine Regelungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame, dem beabsichtigten Inhalt dieser Vereinbarung möglichst nahekommende Regelung zu vereinbaren.
22. Anwendbares Recht & Gerichtsstand
Auf die gegenständlichen AGB kommen ausschließlich Österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Wien.
23. Schlussbestimmung
Etwaige von JAZZ & SODA übermittelte Verträge sind binnen vierzehn Tagen, vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, an Andy Mayerl zurückzuschicken. Die Unterzeichnenden erklären sich mit dem Vertrag uneingeschränkt einverstanden und bestätigen weiters, zeichnungsberechtigt und bevollmächtigt zu sein.